Er ist nicht vorbestraft (sog. Ersttäter) und hat sich seit der zu beurteilenden Tat soweit ersichtlich Wohlverhalten, namentlich ist er strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten. Auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte werde sich nicht bewähren. Es ist ihm mithin eine günstige Prognose zu stellen. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von 2 Jahren festzusetzen. Im Weiteren stünde auch das Verschlechterungsverbot (s. Ziff.