20 21. Vollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Frage der Vollzugsart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 243 f.; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Er ist nicht vorbestraft (sog. Ersttäter) und hat sich seit der zu beurteilenden Tat soweit ersichtlich Wohlverhalten, namentlich ist er strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten.