Zudem erhält er finanzielle Unterstützung durch das RAV, wobei er hierzu angab, einmalig eine Zahlung von CHF 1'000.00 erhalten zu haben (pag. 396, Z. 6 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um die erstmalige Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung handelte, die monatlich entrichtet wird. Es wird deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von monatlich CHF 1'500.00 ausgegangen. Da dieses Einkommen im Bereich des Existenzminimums liegt, rechtfertigt sich ein erhöhter Abzug von 50 %, womit eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 20.00 resultiert.