34 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einkommensschwachen Personen am Rande des Existenzminimums eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60). Der Beschuldigte arbeitet aktuell mit einem Beschäftigungsgrad von 20% und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen zwischen CHF 400.00 bis CHF 500.00 (pag. 366; pag. 395, Z. 21 und Z. 37). Zudem erhält er finanzielle Unterstützung durch das RAV, wobei er hierzu angab, einmalig eine Zahlung von CHF 1'000.00 erhalten zu haben (pag.