19. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keiner Bemerkung Anlass und sind durchwegs neutral zu werten. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 367) und hat er sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor. Aufrichtige Reue und Einsicht ist damit einhergehend nicht zu erkennen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Die Täterkomponenten sind damit insgesamt neutral zu gewichten.