So ist nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne Nutzer oder Nutzerinnen das fragliche Video mehrfach angesehen haben. Die Anzahl Betrachter dürfte sich nichtsdestotrotz im fünfstelligen Bereich bewegen, womit das Video einer grösseren Anzahl an Personen zur Kenntnis gelangt ist. Der Straf- und Zivilkläger sel. war durch die Form der Beschimpfung (Erstellen und einem grossen Adressatenkreis zur Verfügung stellen des Videos) direkt und unmittelbar betroffen. Nach Ansicht der Kammer ist von keiner hohen kriminellen Energie beim Beschuldigten auszugehen.