Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Kritik ohne ehrverletzende Äusserungen zu veröffentlichen. Das subjektive Tatverschulden liegt daher im mittleren Bereich. Insgesamt erachtet das Gericht nach dem Gesagten 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Entgegen der Vorinstanz kann indes nicht lediglich von «nur ein[em] Video mit ehrverletzenden Inhalten» gesprochen werden. Es gilt zu beachten, dass ein Video im Unterschied zu einer mündlichen Äusserung mehrfach wiedergegeben und weiter-