6) auf Youtube angeklickt. Das Video wurde entsprechend weit verbreitet und von einer Vielzahl von Personen angesehen. Der Beschuldigte handelte dahingegen nur indirekt gegenüber dem Privatkläger und ohne besondere Raffinesse. Das objektive Tatverschulden liegt daher im unteren mittleren Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte den Privatkläger kritisieren und ihn in seiner Ehre verletzen, weil dieser um Spenden für sich und andere R.________(Beruf) im Land gebeten hat. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Kritik ohne ehrverletzende Äusserungen zu veröffentlichen.