18. Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog zu den Tatkomponenten was folgt (pag. 242; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (VBRS-Richtlinien), Stand per 01.01.2023, sehen für eine Beschimpfung, wobei der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, zehn Strafeinheiten vor.