S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. auch E. 6 hievor). IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 241; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).