18 15. Missbrauch einer Fernmeldeanlage Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wäre ein allfälliger Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) im vorliegenden Fall verschuldensmässig bereits mit dem Schuldspruch wegen Beschimpfung abgegolten. Die Vorinstanz verzichtete vor diesem Hintergrund auf die Prüfung einer entsprechenden Strafbarkeit und sprach weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch aus (pag. 240; S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).