EMRK geltend macht, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Die Behauptungen des Beschuldigten beschränken sich auf die bereits während des Berufungsverfahrens sowie vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Dezember 2023 verwiesen werden (pag. 316 ff.). Im Weiteren sind keine Umstände ersichtlich, aus denen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren hervorginge. 14.8 Fazit Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 8. Dezember 2021 in D.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sel., schuldig zu sprechen.