Es ging dem Beschuldigten nicht darum, eine Aussage zu machen, die sich erkennbar auf eine bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsache stützt, sondern einzig und allein darum, Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sel. auszudrücken und diesen in seiner Ehre anzugreifen, da dieser zuvor zur finanziellen Unterstützung der R.________(Beruf) im eigenen Land aufgerufen hatte. 14.7 Recht auf ein faires Verfahren Soweit der Beschuldigte im Rahmen der zu den Akten gereichten Ausführungen eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend macht, erweist sich seine Rüge als unbegründet.