36 Abs. 3 BV. 14.6 Zum Entlastungsbeweis im Besonderen Da es sich um keine Tatsachenbehauptung und kein gemischtes Werturteil handelt, sondern um ein reines Werturteil (Formal-/Verbalinjurie), ist der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 StGB ausgeschlossen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 177 StGB). Es ging dem Beschuldigten nicht darum, eine Aussage zu machen, die sich erkennbar auf eine bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsache stützt, sondern einzig und allein darum, Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sel.