Die Äusserungen des Beschuldigten treffen den Straf- und Zivilkläger sel. nicht in seiner exponierten Funktion als R.________(Beruf) oder Person des öffentlichen Lebens, sondern in seiner Geltung als ehrbaren Menschen. Das ebenfalls durch die Konvention geschützte Recht des Straf- und Zivilklägers sel. auf Schutz seiner Ehre und seines guten Rufs überwiegt im vorliegenden Kontext und unter den gegebenen Umständen deutlich. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung erweist sich demnach als mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar und verhältnismässig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV.