Allfällige ferne Bezüge zur Politik und zu einer öffentlichen Debatte treten hierzu vollständig in den Hintergrund. Der Beschuldigte verkennt im Übrigen, dass Kritik oder Angriffe – selbst im öffentlichen Kontext – die strafrechtlich geschützte Ehre verletzen, wenn sie inhaltlich oder formal über die Herabwürdigung der beruflichen, politischen oder künstlerischen Ansichten hinausgehen, was vorliegend klarerweise der Fall ist. Die Äusserungen des Beschuldigten treffen den Straf- und Zivilkläger sel.