17 einen erkennbaren Bezug zur Politik auf. Ein solcher geht im Übrigen auch nicht aus dem Video hervor. Zwar mag der Straf- und Zivilkläger sel. zu Spenden für R.________ (Beruf) aufgerufen haben. Dies stellt für sich genommen jedoch noch keine Provokation dar, selbst wenn der Beschuldigte dies subjektiv so empfunden haben will. Allein daraus lässt sich mithin noch keine politische Auseinandersetzung annehmen und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Video.