10 Abs. 1 EMRK (vgl. auch E. 14.5.2 hievor). Selbst wenn entgegen den soeben gemachten Ausführungen davon ausgegangen wird, dass die Äusserungen des Beschuldigten in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK fallen, fiele die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten aus: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger sel. um keinen Politiker, sondern um einen R.________(Beruf) handelt, weshalb der in politischen Auseinandersetzungen geltende strengere Massstab nicht unbesehen zur Anwendung gelangt (vgl. auch pag. 239; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).