10 EMRK geschützten Verbreitung von Meinungen und Informationen stellen würde. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten selbst genannten Motivs der Beschämung des Straf- und Zivilklägers sel. evident, dass es das primäre Ziel des Beschuldigten war, den Straf- und Zivilkläger sel. mit vulgären und obszönen Beleidigungen in seiner Ehre herabzusetzen. Da er mit seinen Äusserungen somit ausschliesslich darauf abzielte, den Straf- und Zivilkläger sel. zu verunglimpfen und zu beschimpfen, fallen diese nicht in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. auch E. 14.5.2 hievor).