Diese Äusserungen gehen klar über eine pointierte oder grob geäusserte Kritik in einer öffentlichen Debatte über die Finanzierung von R.________ (Beruf) hinaus, ohne dass dafür objektiv betrachtet eine Notwendigkeit bestand. Der Beschuldigte hat denn auch oberinstanzlich mehrfach eingeräumt, dass er den Straf- und Zivilkläger sel. beschämen wollte respektive wollte, dass sich dieser «zutiefst schämt». Demgegenüber vermochte der Beschuldigte nichts vorzubringen, was seine Äusserungen in einen nachvollziehbaren Kontext der durch Art. 10 EMRK geschützten Verbreitung von Meinungen und Informationen stellen würde.