Diese Äusserungen stellen reine Werturteile dar, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Mithin handelt es sich ausschliesslich um einen direkten und persönlichen Angriff des Beschuldigten auf den Straf- und Zivilkläger sel., der diesen in seiner Ehre verletzt. Der Inhalt des rund zweieinhalb-minütigen Videos zielt primär auf eine Verunglimpfung und Beleidigung des Straf- und Zivilklägers sel. ab, wobei dessen Privatleben und seine Familie als Zielscheibe dient. Diese Äusserungen gehen klar über eine pointierte oder grob geäusserte Kritik in einer öffentlichen Debatte über die Finanzierung von R._____