Gemäss dem im Strafbefehl vorgeworfenen und beweismässig erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im besagten Video unter anderem geäussert, dass er zum Straf- und Zivilkläger sel. kommen werde, er der Schläger von dessen Frau und Tochter sei, er etwas in die Frau und die Tochter «hineinstecken» werde – beides in dem Sinne, dass er die Frau und die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. «ficken» werde – und der Straf- und Zivilkläger sel. hierfür seine Frau und seine Tochter duschen/bereitmachen solle. Diese Äusserungen stellen reine Werturteile dar, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehren.