O., § 82). 14.5.3 In concreto Vorliegend beruht die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten auf einer genügenden und hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (Art. 177 StGB) und hat sie den rechtmässigen Zweck, den Ruf und die Rechte einer Person zu schützen (vgl. auch BGE 137 IV 313 E. 3.6). Gemäss dem im Strafbefehl vorgeworfenen und beweismässig erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im besagten Video unter anderem geäussert, dass er zum Straf- und Zivilkläger sel.