16 IV 27 E. 2c; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 und E. 1.5). Werden sämtliche dieser genannten Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen und dargelegt, weshalb die Bestrafung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sanktion und dem verfolgten Ziel besteht, liegt darin keine Verletzung von Art. 10 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Pretorian gegen Rumänien, a.a.O., § 82).