O., § 34 mit weiteren Hinweisen). Kritik oder Angriffe auf eine Person können etwa dann die strafrechtlich geschützte Ehre verletzen, wenn sie sich inhaltlich oder formal nicht darauf beschränken, die Qualitäten eines Politikers oder den Wert seines Handelns herabzusetzen, sondern geeignet sind, ihn als Menschen verächtlich zu machen oder ihn in seinem Ruf als ehrbaren Menschen treffen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 119 IV 44 E. 2a; 117