Ein Angriff auf den Ruf einer Person muss einen bestimmten Grad an Schwere aufweisen und in einer Art und Weise erfolgen, die die Ausübung des Rechts auf Privatleben beeinträchtigen. Diesfalls hat eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäusserung einerseits und des Rechts auf Achtung des Rufs und Ansehens andererseits zu erfolgen (Urteil des EGRM Genner gegen Österreich vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 32 mit weiteren Hinweisen). In dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist der Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse («contribution to a debate of public interest»), der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person («the degree of notoriety of the