Uj gegen Ungarn vom 19. Juli 2011, Nr. 23954/10, § 20 mit Hinweis auf Skalka gegen Polen vom 27. Mai 2003, Nr. 43425/98, § 34; Pretorian gegen Rumänien vom 24. August 2022, Nr. 45014/16, § 61 ff.). Art. 10 Abs. 2 EMRK ermöglicht insofern auch, den Ruf anderer zu schützen («enables the reputation of others – that is to say of all individuals – to be protected»). Das Recht auf Schutz des eigenen Rufes wird durch das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Privatleben garantiert. Ein Angriff auf den Ruf einer Person muss einen bestimmten Grad an Schwere aufweisen und in einer Art und Weise erfolgen, die die Ausübung des Rechts auf Privatleben beeinträchtigen.