Der Schutzbereich von Art. 10 EMRK zielt in erster Linie auf die Äusserung von Meinungen und die Verbreitung von Informationen, einschliesslich kritischer Bemerkungen und Kommentare. Nicht in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK hingegen fallen nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Äusserungen, die einer mutwilligen Verunglimpfung gleichkommen und allein in der Absicht gemacht wurden, zu beschimpfen (vgl. Urteile des EGMR Rujak gegen Kroatien, a.a.O., § 29 f.; Uj gegen Ungarn vom 19. Juli 2011, Nr. 23954/10, § 20 mit Hinweis auf Skalka gegen Polen vom 27. Mai 2003, Nr. 43425/98, § 34;