Geschützt ist damit ebenso eine vulgäre Wortwahl. In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist wesentlich, ob die Meinungsäusserung im Rahmen einer «Debatte von allgemeinem Interesse» erfolgte; diesfalls ist der Beurteilungsspielraum des Staates geringer. Bei Werturteilen entscheidet, ob eine hinreichende faktische Basis gegeben ist, wobei das Erfordernis, Fakten zu schildern, weniger streng ist, wenn diese bereits der Allgemeinheit bekannt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.3. mit weiteren Hinweisen). Der Schutzbereich von Art.