Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV, wonach Einschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein müssen und sich gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das zu beschränken haben, was zur Verwirklichung des angestrebten Schutzes des öffentlichen Interesses notwendig und angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 5.2. unter Hinweis auf BGE 137 IV 313 E. 3.3.1).