desgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 5.2. unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 EMRK und BGE 137 IV 313 E. 3.3). Die Meinungsfreiheit hat somit, gleich wie die anderen Grundrechte, keine absolute Geltung. Eine Einschränkung ihrer Ausübung ist mit Art. 10 EMRK vereinbar, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den rechtmässigen Zweck des Schutzes des öffentlichen Interesses, namentlich des guten Rufs und der Rechte anderer, verfolgt und wenn sie gemessen am verfolgten rechtmässigen Zweck verhältnismässig ist. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art.