Die Meinungsfreiheit wird in Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert. Jede Person hat insbesondere das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Einschränkungen dieses Rechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 BV). Gleich wie Art. 16 Abs. 2 BV gewährleistet Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) jeder Person das Recht auf freie Meinungsäusserung.