Er handelte folglich direktvorsätzlich. 14.5 Zur Meinungsfreiheit im Besonderen 14.5.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte oberinstanzlich sinngemäss und zusammengefasst vor, das vorliegende Verfahren sei ein entworfener Plan der ________ Regierung, welche versuche, ihn aufgrund seines politischen Kampfes einzuschüchtern und schlecht darzustellen. Seine Äusserungen würden unter das Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen (pag. 404). 14.5.2 Rechtliche Grundlagen Die Meinungsfreiheit wird in Art.