14 14.4 Wissen und Wollen des Beschuldigten Wie beweismässig festgestellt, war sich der Beschuldigte den ehrverletzenden Charakter seiner Aussagen nicht nur bewusst, sondern strebte diese Wirkung bewusst an (vgl. E. 13.3 hievor). Der Beschuldigte wusste mithin um den ehrverletzenden Inhalt seiner Aussage und wollte den Straf- und Zivilkläger sel. bewusst in seiner Ehre angreifen und verletzen. Er handelte folglich direktvorsätzlich.