13.3 hievor verwiesen werden. Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, gilt es ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Äusserungen nicht nur die Ehre des Strafund Zivilklägers sel., sondern zugleich auch jene der Ehefrau sowie der Tochter herabgesetzt hat.