Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Es bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Straf- und Zivilkläger sel. massiv in seiner Ehre angegriffen fühlte und er die betreffenden Äusserungen des Beschuldigten u.a. aufgrund seines Bekanntheitsgrads nochmals (subjektiv) als schwerer empfand. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziff. 13.3 hievor verwiesen werden.