Die Vorinstanz hat sich mit dem ehrverletzenden Charakter der vom Beschuldigten gemachten Äusserungen einlässlich auseinandergesetzt (vgl. pag. 238; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass die Ehre der Frau und Tochter direkt betroffen ist, ist offensichtlich, suggeriert der Beschuldigte mit seinen Äusserungen doch, über Frau und Tochter könne – ohne dass sie selber etwas dazu zu sagen hätten – einfach «verfügt» werden, gewissermassen wie über eine Ware. Jegliches Selbstbestimmungsrecht von Frau und Tochter wird dadurch negiert. Aber auch die Ehre des Privatklägers als Mann und Vater (nicht nur jene als R.________(Beruf)/AG.