Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Gemäss erstelltem Sachverhalt wollte der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht die Ehefrau und/oder die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. angreifen, sondern den Straf- und Zivilkläger sel., den er in seinem Video mehrfach direkt anspricht (vgl. exemplarisch den Ausdruck «M.________», pag. 398, Z. 10). Der Straf- und Zivilkläger sel. war mithin der Adressat der Beschimpfung und somit antragsberechtigt (BGE 92 IV 115 E. 2). Der Strafantrag fällt mit dem Tod der verletzten Person nicht dahin (BGE 95 IV 161, S. 162; DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl.