13 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu Recht bejaht (vgl. pag. 238; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an.