Die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sel. zeigen spiegelbildlich auf, dass dieser die Aussagen – wie vom Beschuldigten beabsichtigt – als schwere persönliche Beleidung auffasste und als ehrverletzend empfand. Ob es sich dabei um «eine der schwersten Persönlichkeitsverletzungen überhaupt» im Kulturkreis des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers sel. handelt, wie von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung festgestellt (vgl. pag. 235; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), lässt sich nicht abschliessend beurteilen und ist offenzulassen. 13.4 Beweisergebnis