402, Z. 24 f.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann mehrfach, dass er beim Straf- und Zivilkläger sel. Schamgefühle habe auslösen beziehungsweise bewirken wollen, dass der Straf- und Zivilkläger sel. sich vor dem Volk schämen müsse (pag. 400, Z. 46 ff.; pag. 402, Z. 30; pag. 403, Z. 3, Z. 7 und Z. 23). Bereits vor der Vorinstanz räumte der Beschuldigte ein, den Straf- und Zivilkläger sel. im Video beschimpft beziehungsweise in seiner Ehre angegriffen zu haben (vgl. u.a. pag. 37, Z. 79 f.: «Natürlich habe ich es im Video ein bisschen mit anderen Worten gesagt; pag. 38, Z. 147: «Das mit dem Pinkeln habe ich gesagt»;