Die anderen sind aber bei weitem nicht so berühmt wie ich», pag. 163, Z. 27 f.: «Sechs Monate habe ich in der V.________(Land) gelebt. Ich habe immer ________. Ich möchte einfach, dass er eine Strafe erhält für seine Tat»). Selbst der Beschuldigte stellte den abwertenden Inhalt seiner Aussagen nicht gänzlich in Abrede. So räumte er oberinstanzlich implizit ein, den Straf- und Zivilkläger sel. beleidigt zu haben, indem er festhielt, es sei «keine Beleidigung von jemandem in schwerer Form» (pag. 400. Z. 4), und er habe den Straf- und Zivilkläger sel. nicht «offen» beleidigt (pag. 402, Z. 24 f.).