Dabei bediente sich der Beschuldigte einem Vokabular, das in sämtlichen Übersetzungen übereinstimmend als Schimpfwörter taxiert wurde. Die Aussagen des Beschuldigten sind mithin so zu verstehen, dass er die Frau und die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. «ficken» werde, und jener seine Frau und seine Tochter hierfür waschen und vorbereiten soll. 13.3 Wirkung der Aussagen auf den Straf- und Zivilkläger sel. Wie den Aussagen des Straf- und Zivilklägers sel.