Während er im Rahmen seiner ersten Einvernahme bei der Polizei behauptete, es handle sich dabei um «kein Fluchwort, sondern eine Redewendung» (pag. 37, Z. 84), räumte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, der Begriff sei «schon abwertend» (pag. 169, Z. 22). Oberinstanzlich brachte er lediglich noch vor, es sei schwer zu erklären, was es bedeute, jemanden zu «N.________» (pag. 400, Z. 35). Für die Kammer bestehen aufgrund des Ausgerührten insgesamt keine Zweifel, dass die Aussagen des Beschuldigten im Video dahingehend zu verstehen sind, dass der Straf- und Zivilkläger sel.