Auch oberinstanzlich beschränkte sich der Beschuldigte darauf, zu behaupten, etwa das Wort «H.________» habe mehrere Bedeutungen, ohne konkret darlegen zu können, welche Bedeutung er dem Wort im Video zugemessen hatte (pag. 400, Z. 22 und Z. 25 f.). Was die Bedeutung seiner im Video gemachten Äusserungen betrifft, sind seine Aussagen zudem teilweise widersprüchlich und wenig konsistent ausgefallen. So beispielsweise betreffend das von ihm im Video verwendeten Wort «N.________». Während er im Rahmen seiner ersten Einvernahme bei der Polizei behauptete, es handle sich dabei um «kein Fluchwort, sondern eine Redewendung» (pag.