Dieser Kontext stimmt wiederum mit der Übersetzung von J.________ überein, wonach der Beschuldigte sinngemäss gesagt haben soll: «Ich komme deine Frau und dein Kind ficken» (pag. 22). Der Beschuldigte vermochte oberinstanzlich – wie bereits anlässlich der Einvernahme vom 24. März 2022 (pag. 34 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 (pag. 165 ff.) – nichts vorzutragen, was Zweifel an den Übersetzungen und den damit einhergehend vorgenommenen Deutungen hervorriefe. Auf konkrete Vorhalte antwortete der Beschuldigte auffallend oft mit einer pauschalen Gegenfrage, anstatt inhaltlich zum Vorhalt Stellung zu nehmen (vgl. bspw. pag. 37, Z. 70 und Z. 94;