234, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nach Ansicht der Kammer auf die glaubhaften Ausführungen im Gutachten abgestellt werden, zumal diese vom Sinngehalt her in den wesentlichen Punkten mit den anderen Übersetzungen übereinstimmen. So wird etwa in der Parteieingabe des Straf- und Zivilklägers sel. wie auch in den beiden anderen Übersetzungen der Passus «Hast Du kein Arsch dafür?» fast identisch übersetzt (vgl. pag. 22 «Hast Du kein Arsch dafür?» und pag. 30 «Hast du dafür keinen Arsch in der Hose?»; pag. 398, Z. 12: «[…] reicht Dein Arsch nicht dafür zu sagen»).