9 mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich bei dieser vom Straf- und Zivilkläger sel. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Auseinandersetzung um eine Parteieingabe handelt, der nicht der gleiche Beweiswert wie einer gerichtlichen Übersetzung beziehungsweise einem gerichtlichen Gutachten zugesprochen werden kann (pag. 234, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nach Ansicht der Kammer auf die glaubhaften Ausführungen im Gutachten abgestellt werden, zumal diese vom Sinngehalt her in den wesentlichen Punkten mit den anderen Übersetzungen übereinstimmen.