399, Z. 27 ff.). Die Übersetzerin entschuldigte sich im Verlaufe der oberinstanzlichen Übersetzung des Videos sodann wiederholt für die übersetzen Wörter und die derbe Sprache beziehungsweise Ausdrucksweise (vgl. etwa pag. 398, Z. 14; pag. 399, Z. 20; pag. 399, Z. 38). Auch die oberinstanzlich erfolgte Übersetzung des Videos lässt somit keine Zweifel daran aufkommen, dass die Äusserungen des Beschuldigten im Video gegen den Straf- und Zivilkläger sel. gerichtet sind und dem Sinngehalt nach derbe sind und Schimpfwörter beinhalten. Die oberinstanzliche (primär wortgetreue) Übersetzung stimmt denn auch vom Sinngehalt mit der zusammenfassenden Übersetzung von J.________ (pag. 22) sowie