Aufgrund der vom Beschuldigten erstinstanzlich geäusserten – wie nachfolgend aufgezeigt jedoch unbegründeten – Zweifel an der Sprachkompetenz der erstinstanzlichen Übersetzerin (pag. 158) wurde oberinstanzlich eine Übersetzerin beigezogen, welche als freie ________-Überset- zerin tätig ist (pag. 390). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 wurde das Video der ________-Übersetzerin vorgespielt und von ihr im Beisein des Beschuldigten wortgetreu übersetzt (pag. 397 ff.).